Ein Autofahrer wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid. Messgerät war der „PoliScan Speed M 1“ in Form des Enforcement Trailers.
Der Betroffenen begründete seinen Einspruch unter anderem damit, dass das Gerät keine Rohmessdaten abspeichert und somit die Messung nicht verwertbar bzw. nicht standardisiert sei.
Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 13.01.2020, Az.: 1 RBs 255/19, dass die Messung standardisiert und die Abspeicherung von Rohmessdaten nicht notwendig sei.
Nach Ansicht der Richter ändert die Tatsache, dass keine Rohmessdaten gespeichert werden, nichts an der Verwertbarkeit der Messung. Da keine nachvollziehbaren Zweifel an der Richtigkeit der Messung vorgetragen seien, sei die Messung als korrekt anzusehen.