24.2.2020 - LG Saarbrücken: Nachweispflicht des Kunden für Schaden durch Werkstattmitarbeiter des auf öffentlich zugänglichem Werkstattparkplatz abgestellten Kfz

24.02.2020

LG Saarbrücken vom 22.03.2019, Az. 13 S 149/18

Ein Kunde hat keinen Anspruch gegenüber der Kfz-Werkstatt, wenn diese nachweist, dass das Fahrzeug auf ihrem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz beschädigt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug dort von der Werkstatt drei Tage lang abgestellt war und sie eigene Fahrzeuge in ihrem eingezäunten Grundstück verwahrt. Der Kunde ist darlegungs- und beweisbelastet, dass jemand aus der Werkstatt das Fahrzeug schuldhaft beschädigt hat.

Aus den Gründen: ...Eine ständige Überwachung des Fahrzeugs war der Bekl. nach Lage der Dinge ebenso wenig zumutbar, wie die Verbringung des Fahrzeugs auf einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich. Das Abstellen von Fahrzeugen, die vor oder nach einem Werkstattaufenthalt in der Obhut der Werkstatt sind, auf einem Teil des Betriebsgeländes, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen.