20.2.2020 - BGH: Ansprüche aufgrund eines Unfalls auf einer Pauschalreise - Schnittwunden durch zerbrochene Balkontür

20.02.2020

BGH vom 25.06.2019, Az.: X ZR 166/18

Die Einhaltung einer Sicherheitsvorschrift für ein Hotelzimmer durch den örtlichen Leistungsträger des Reiseveranstalters richtet sich nach dem am Ort der Hotelanlage geltenden Recht, auch wenn das Rechtsverhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter deutschem Recht als Vertrags- oder Deliktstatut unterliegt.

Das Gericht hat die relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften nur dann nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wenn der Reisende konkrete Handlungen oder Zustände darlegt, durch die eine solche Vorschrift verletzt worden sein soll.

Hier richtet sich die Frage, ob die Glasscheibe der Balkontür, die infolge des Aufpralls durch das Kind zerbrochen ist, den Bau- und Sicherheitsvorschriften entsprochen hat, nach dem in Gran Canaria als dem Ort der Hotelanlage geltenden Recht. Auch ohne gesonderte Vereinbarung darf der Reisende erwarten, dass die am Ort der Hotelanlage geltenden Sicherheitsvorschriften als Mindeststandard eingehalten werden.