Allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr stellt noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO dar. Ein falsches Überholen liegt nur dann vor, wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist.
Aus den Gründen: ...Obwohl in einer langgezogenen Längskurve der Gegenverkehr deutlich erkennbar war, setzte der Angeklagte mit seinem Pkw zum Überholen des vor ihm fahrenden Lkw an. Der Zeuge X. machte eine Vollbremsung, gleichwohl fuhr der Zeuge Y. mit seinem Lkw auf die Fahrzeuge auf, da er das vor ihm fahrende Fahrzeug erst recht spät bremsen gesehen hatte.
Ob der Angeklagte diesen Zusammenstoß beim Vorbeifahren bemerkt hat oder über den Rückspiegel bemerkt hat oder einen Knall gehört hat, konnte für eine für die Verurteilung hinreichende Sicherheit nicht festgestellt werden. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das AG eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr.2b, Abs. 3 StGB angenommen.