Eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 1 S.1 i.V.m. Abs. 9 S.3 StVO, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf einer Bundesautobahn rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kfz eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.
Aus den Gründen: ...Jedes dieser Autorennen birgt die konkrete Gefahr eines Kontrollverlusts über das Kfz und damit eines Verkehrsunfalls bei Höchstgeschwindigkeiten. Dies begründet eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs auf dem Streckenabschnitt. Dabei wird das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität der am Straßenverkehr beteiligten Personen gefährdet sowie das im Falle eines Unfalls berührte Eigentum. Die Ausübung des Ermessens ist rechtlich nicht zu beanstanden.