13.1.2020 - OLG Brandenburg: Absehen vom Fahrverbot bei optischem Eindruck einer Lage außerorts

13.01.2020

OLG Brandenburg vom 19.9.2019, Az. (2B) 53 Ss-OWi 534/19 (207/19)

Ein Autofahrer befuhr eine ortsauswärtsführende Straße. Die dichtere Ortsbebauung war bereits beendet. Die Straße war gesäumt von Alleebäumen und lediglich ein einzelnes Gehöft stand am Straßenrand. Dort geriet der Autofahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle. Er wurde mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h abzüglich der Toleranz festgestellt.

Es erging ein Bußgeldbescheid und es wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Dagegen legte der Betroffen Einspruch ein, insbesondere setzte er sich gegen das Fahrverbot zur Wehr. Er war der Ansicht, an der Messstelle sei der Eindruck vorherrschend gewesen, dass das Ortsgebiet bereits verlassen wurde. Daher sei er davon ausgegangen, dass das Tempolimit von 50 km/h nicht mehr gegolten habe.

Das OLG Brandenburg gab dem Einspruch statt. Die Richter stellten fest, dass der Fahrzeugführer grundsätzlich nicht allein aufgrund der dünner werdenden Besiedlung und weitgehend fehlender Bebauung darauf schließen dürfe, sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu befinden. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem Übersehen eines Ortsschildes. Allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich die Messstelle mehrere 100 Meter außerhalb der bebauten Ortslage befand. Sie sei an einem einsam gelegenen Gehöft an einer von Alleebäumen gesäumten Straße mit Feldern zu beiden Seiten installiert worden. Dass seien außergewöhnliche Besonderheiten, die insbesondere bei einem Ortsunkundigen den Eindruck entstehen lassen können, dass er sich bereits außerhalb der Ortschaft befinde. Daher sei das Absehen von Fahrverbot gerechtfertigt.