Bei drei gewichtigen Verkehrsverstößen innerhalb von wenig als einem halben Jahr, von denen einer bereits mit einem Fahrverbot geahndet wurde, ist die Anordnung eines Fahrverbots auch bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten.
Ungeachtet dessen war die Anordnung des Fahrverbots vorliegend auch bei Annahme einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurückzutreten hat, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt.
Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener - insbesondere als Lkw- oder Taxifahrer - die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen.