23.12.2019 - AG Nordhausen: Keine Beweislastumkehr nach § 477 BGB bei elektronischem Defekt an Navigationsgerät

23.12.2019

AG Nordhausen vom 8.10.2018, Az. 22 C 347/17

Bei einem elektronischen Defekt an einem Navigationsgerät greift die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nach § 477 BGB ("6-Monats-Regel") nicht ein.

Etwaige vertragliche Ansprüche kann der Kläger zunächst nicht auf die übernommene Hausgarantie stützen, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind. Des Weiteren kann er keine Gewährleistungsansprüche nach § 434 ff. BGB erfolgreich geltend machen. Es handelt sich hier schlicht um einen Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bzw. die Anlage zu diesem Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Art des Mangels mit dieser gesetzlichen Vermutung unvereinbar ist. Der Kläger hat auch nicht beweisen können, dass seitens der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde.